Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der Floor Seven GmbH (nachfolgend „Floor Seven“ genannt) an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Floor Seven hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen schriftlich festhalten.
1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

Vertragsschluss

2.1. Floor Seven schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Leistungen einen schriftlichen Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber regelt.
2.2. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Erbringung der vom Auftraggeber im Auftragsformular angegebenen oder fernmündlich mitgeteilten Leistungen zustande.
Angebote von Floor Seven sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen

3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt bzw. Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und / oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- / Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform und werden ggf. als Mehraufwand berechnet.
3.2. Von Floor Seven übermittelte Besprechungs- bzw. Briefingprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
3.3. Floor Seven wird den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinweisen, soweit sie diese erkennt.
Rechtliche Überprüfungen (insbesondere von Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht) sind nur dann von Floor Seven geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich als Auftrag fixiert ist.

Beauftragung von Dritten

4.1. Floor Seven ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) damit zu beauftragen.
4.2. Floor Seven ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen Floor Seven vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
4.3. Aufträge an Werbeträger erteilt Floor Seven – sofern nichts anderes vereinbart wurde – in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.

Lieferungen / Leistungen

5.1. Die Lieferverpflichtungen von Floor Seven sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von Floor Seven zur Versendung gebracht sind. Floor Seven wird den Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Kunden zu bezeichnenden Risiken versichern.
5.2. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (siehe hierzu Punkt 7 der AGB) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von Floor Seven schriftlich bestätigt worden sind.
5.3. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches von Floor Seven liegen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Floor Seven wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
5.4. Gerät Floor Seven mit der Leistung in Verzug, so hat der Auftraggeber zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Vergütung der Agenturleistungen und Zahlungsbedingungen

6.1. Sofern im Vertrag / Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von Floor Seven erbrachten Leistungen nach den jeweils aktuellen Preislisten von Floor Seven abgerechnet.
6.2. Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt.
6.3. Rechnungen der Agentur sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe geltend zu machen.
6.4. Künstlersozialabgaben, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden dem Auftraggeber berechnet.
6.5. In den von Floor Seven angegebenen Preisen sind sonstige Kosten wie z. B. für Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung nicht enthalten.
6.6. Bei Beauftragung werden 50% der vom Auftrag umfassten Projektgesamtsumme zur Zahlung fällig. Erstreckt sich die Leistungserbringung von Floor Seven über mehrere Auftragsbestandteile oder einen längeren Zeitraum, so ist Floor Seven darüber hinaus berechtigt, dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen über erbrachte Teilleistungen zu stellen und / oder angemessene Vorschüsse zu verlangen.
6.7. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich Floor Seven das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.
6.8. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann Floor Seven für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Floor Seven setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig nach Auftragsvergabe in geeigneter Form an Floor Seven zu übermitteln und die Durchführung der Lieferungen und / oder Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus der eigenen betrieblichen Sphäre zu unterstützen. Andernfalls ist Floor Seven berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
7.3. Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Verhältnis stehen. Der Auftraggeber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass diese bei der Erbringung ihrer Lieferungen und / oder Leistungen mit Floor Seven so kooperieren, dass Floor Seven ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.
7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen Strafrecht oder sonstiges öffentliches Recht verstoßen wird, dass die Ein- oder Weitergabe von Daten mit sittenwidrigem Inhalt unterbleibt und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und / oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken- und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber hat Floor Seven auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Floor Seven innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz zu informieren.
7.6. Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich Floor Seven das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und / oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
7.7. Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehenden Mitwirkungspflichten für Floor Seven entstehen, kann Floor Seven dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wobei der Mehraufwand zu den üblichen Vergütungssätzen von Floor Seven berechnet wird.
7.8. Nach der Fertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb einer Woche die Arbeitsergebnisse schriftlich abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gelten diese nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB als abgenommen.

Vertragslaufzeiten und Vertragskündigung

8.1. Vertragsinhalt können einmalige und / oder laufende Leistungen (Laufzeitverträge) sein. Die Laufzeiten und Kündigungsfristen von Laufzeitverträgen werden individuell geregelt.
8.2. Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
8.3. Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

Nutzungsrechte

9.1. Mit vollständiger Bezahlung gehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von Floor Seven auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages / Projektes erfordert. Im Zweifel erfüllt Floor Seven ihre Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und die Einsatzdauer.
9.2. Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Floor Seven berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
9.3. Floor Seven ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
9.4. Zieht Floor Seven zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und sie mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen.
9.5. Sollten die Rechte im Einzelfall in dem vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird Floor Seven den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
9.6. Original- / Basisdaten wie z. B. negative, „offene“ Layoutdaten, Originalillustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source-Daten samt zugehöriger Dokumentation, etc. gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang bzw. zur Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum von Floor Seven. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z. B. gedruckten Flyern, Anzeige, Website, etc.) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungszweck.
9.7. Jegliche von Floor Seven mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen / Pitches) dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung.

Hinweis auf Agentur

10.1. Floor Seven ist berechtigt, auf den von ihr erstellten Arbeitsergebnissen in geeigneter Weise, z. B. mittels des Hinweises „© Floor Seven“, auf ihre Agentur hinzuweisen.
10.2. Floor Seven ist berechtigt, auf ihren Internet-Websites mit Namen und Firmenlogo des Kunden auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen.

Gewährleistung

11.1. Von Floor Seven gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.
11.2. Liegt ein Mangel vor, den Floor Seven zu vertreten hat, so kann Floor Seven nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat Floor Seven das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
11.3. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

Haftungsbeschränkung

12.1. Floor Seven haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes. Die Haftung von Floor Seven bei Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt eingeschränkt: Floor Seven haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer so wesentlichen Pflicht handelt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalpflicht).
12.2. Soweit Floor Seven für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
12.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Floor Seven.
12.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen

13.1. Gegen Ansprüche von Floor Seven kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
13.2. Die Übertragung bzw. Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Floor Seven gestattet.

Geheimhaltung

14.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von Floor Seven vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und / oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
14.2. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
14.3. Der Auftraggeber wird zudem den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, Rechnung tragen und alle Unterlagen und Programme vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

Datenschutz

15.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Floor Seven personenbezogene Daten, die sich aus der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags ergeben, während der Dauer des Vertrages / Auftrages speichert und verarbeitet, soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages / Auftrages erforderlich oder dienlich ist.
15.2. Floor Seven ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen, ohne jedoch personenbezogene Daten mit aufzuführen.
15.3. Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an Floor Seven übermittelte personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch Floor Seven im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet. Der Auftraggeber wird Floor Seven insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten freistellen.
15.4. Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an Floor Seven sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen. Bei Dokumenten in Papierform wird der Auftraggeber ebenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Fall des Verlustes treffen.

Schriftform

16.1. Ist in diesen AGB oder im Auftrag / Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von Floor Seven.
17.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.